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Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen ABEC - Brasilianischer Verein für Bildung und Kultur, besteht ein mit Sitz in Winterthur gemeinnütziger, nicht gewinnorientierter Verein gemäss Art. 60 ff ZGB. 

 

ABEC ist politisch, ideologisch und konfessionell unabhängig.

 

2. Ziel und Zweck

Der Verein ABEC bezweckt die Förderung der Mehrsprachigkeit insbesondere der Herkunftssprache von Kindern und Jugendlichen mit brasilianischen Wurzeln.  

 

ABEC erfüllt seinen Zweck durch:

  • Durchführung der Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) nach den Bestimmungen der kantonalen Schulbehörden an;

  • Veranstaltung von traditioneller brasilianischer Feste, die in Zusammenhang mit den HSK-Kursen stehen;

  • Veranstaltung von anderen Aktivitäten und Kursen, die der Weiterbildung und dem interkulturellen Austausch dienen.

 

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel: 

  1. Mitgliederbeiträge;

  2. Erträge aus eigenen Veranstaltungen;

  3. Schulgelder;

  4. Spenden und Zuwendungen aller Art. 

 

Die Schulgelder für die HSK-Kurse legt der Vorstand fest. 

 

Lehrer und Lehrerinnen haben eine Schulgeld Reduktion für ihre eigenen Kinder, wenn diese einen HSK Kurs besuchen.

 

Das Vereinsjahr erstreckt sich vom 1. August bis 31. Juli des folgenden Jahres. 

 

4. Mitgliedschaft 

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.

 

Es gibt die Einzelmitgliedschaft für Einzelpersonen und Familien und die Kollektivmitgliedschaft für öffentlich rechtliche Organisationen. 

 

An der Mitgliederversammlung haben Einzel und Kollektivmitglieder je eine Stimme.


Eine Mitgliedschaft der Familie ist Voraussetzung für die Teilnahme des Kindes/der Kinder an den Kursen. Bei der Kursbestätigung wird die Mitgliedschaft automatisch.

 

Eine Mitgliedschaft ist Voraussetzung damit eine Person als Lehrerin oder als Lehrer für den Verein arbeiten kann.

 

Jedes Mitglied kann Beschlüsse, welche die Statuten oder Gesetze verletzen, innerhalb eines Monats gerichtlich anfechten. Voraussetzung ist, dass das Mitglied vorher dem Beschluss nicht zugestimmt hat .

 

Wird der Vereinszweck erweitert oder abgeändert können alle Mitglieder auf Wunsch fristlos aus dem Verein austreten. Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.

 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod;

  2. bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person;

  3. bei Abschluss eines HSK-Kurses.

 

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

 

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstösst oder die Vereinsarbeit erschwert.

 

7. Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung;

  2. Der Vorstand;

  3. Die Revisionsstelle;

  4. Die Geschäftsstelle (Schulleitung).

 

8. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und bestimmt die Aktivitäten des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. 

 

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

 

Anträge für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

Der Vorstand oder ⅕ der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen.

 

Die Mitgliederversammlung hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.

 

Die Mitgliederversammlung hat die folgende unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;

  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;

  3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung des Jahresrechnungen;

  4. Entlastung des Vorstandes;

  5. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Kontrollstelle;

  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;

  7. Kenntnisnahme des Jahresbudgets;

  8. Kenntnisnahme des Aktivitätsprogramms;

  9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;

  10. Änderung der Statuten;

  11. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern;

  12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

 

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

 

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer ⅔-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

 

9. Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen. 

 

Der wird für 1 Jahr durch das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder an der Generalversammlung gewählt. 

 

Wiederwahl ist möglich.

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente.

 

Er kann Arbeitsgruppen einsetzen. Er kann für die Erreichung des Vereinszieles Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen (nach Arbeitsrecht).

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

  1. Präsidium;

  2. Vizepräsidium;

  3. Aktuariat;

  4. Finanzen;

  5. Geschäftsstelle (Schulleitung).

Ämterkumulation ist möglich.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Die effektiven Spesen, die durch die Ausübung seiner Tätigkeiten entstehen, können gegen Vorlage eine Abrechnung entschädigt werden. 

10. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Amtszeit sollte 2 Jahre nicht übersteigen. Wiederwahl ist möglich.

Scheidet ein 1. Revisor nach zwei Jahren aus, tritt der 2. Revisor an seine Stelle, und ein neuer 2. Revisor wird gewählt.

11. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

12. Haftung 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Auflösung des Vereins/Vereinsvermögen

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss eine ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederversammlung und benötigt die Zustimmung einer ⅔-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden anlässlich der Mitgliederversammlung von 14. November 2021 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

Winterthur, 14. November 2021

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