Brasilianischer Verein für Bildung und Kultur

   
   
    
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StatuteN

Name und Sitz

1.       Unter dem Namen „ABEC“, Brasilianischer Verein für Bildung und Kultur, besteht ein mit Sitz in Winterthur gemeinnütziger, nicht gewinnorientierter Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.

Zweck und Ziel

2.       „ABEC“ organisiert  Kurse in „heimatliche Sprache und Kultur“ (HSK) nach den Bestimmungen der Kantonalen Bildungsdirektion.

3.       "ABEC" organisiert traditionelle Feste im Zusammenhang mit den HSK Kursen und kann an schweizerischen Festen teilnehmen.

4.       „ABEC“ kann andere Kurse organisieren, die der Weiterbildung dienen.

5.       "ABEC" ist politisch, ideologisch und religiös unabhängig.

Mitgliederversammlung

6.       Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ und bestimmt die Aktivitäten des Vereins.

7.       Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt wir eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

8.       Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.

9.       Die Mitgliederversammlung hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.

10.   An der Mitgliederversammlung haben Einzel‑ und Kollektivmitglieder je eine Stimme

11.   Die Mitgliederversammlung strukturiert sich nach folgender Traktandenliste:

·         Protokoll der letzten Mitgliederversammlung

·         Geschäftsbericht des Präsidenten

·         Jahresrechnung des Kassiers

·         Bericht der Revisoren

·         Wahl des Tagespräsidenten

·         Entlastung des Vorstandes

·         Wahl der Vorstandsmitglieder

·         Diverses

12.   Über andere Geschäfte kann Beschluss gefasst werden, sofern sie in der Traktandenliste der Einladung aufgelistet waren, und über die detailliert in formiert wurde.

13.   Die Einladung zur Generalversammlung muss vier Wochen im voraus erfolgen. Die Mitglieder können bis zwei Wochen vor der Versammlung verlangen, weitere Geschäfte in die Traktandenliste aufzunehmen.

14.   Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

Vorstand

15.   Der Vorstand besteht aus dem folgenden Personen:
Präsident, Vizepräsident, 2. Vizepräsident, Kassier, 1. Sekretär, 2. Sekretär, 3. Sekretär.
Die Amtsperiode des 1.Rechnungsrevisors sollte 2 Jahre nicht übersteigen.
Scheidet ein 1. Revisor nach zwei Jahren aus, tritt der 2. Revisor an seine Stelle, und ein neuer 2. Revisor wird gewählt.

16.   Der Vorstand wird für jeweils 1 Jahr durch das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder an der Generalversammlung gewählt.

17. Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten

18.   Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. 

19.   Die Auslagen die durch die Ausübung der Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes oder der Mitglieder des Vereins entstehen, können gegen Vorlage einer Abrechnung entschädigt werden.

Mitgliedschaft

20.   Die Mitgliedschaft im "ABEC" steht allen offen, welche sich für seine Ziele einsetzen.
Es gibt die Einzelmitgliedschaft für Einzelpersonen und Familien,
die Kollektivmitgliedschaft für öffentlich rechtliche Organisationen.

21.    Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.

22.   Ein Mitglied kann mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Vereinsjahres aus dem Verein austreten.

23.   Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstösst oder die Vereinsarbeit erschwert.

24.   Jeder kann an den Kursen des „ABEC“ teilnehmen ohne Mitglied des Vereins zu sein.

25.   Lehrer und Lehrerinnen die für den Verein tätig sind müssen Mitglieder des Vereins sein.

 

Schutz des Vereinszwecks

26.   Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.

27.   Ist ein Mitglied mit einem Entschluss des Vorstandes nicht einverstanden, muss allen Mitgliedern des Vereins die Möglichkeit gegeben werden, sich dazu zu äussern, entweder an einer ausserordentlichen Vereinsversammlung oder durch eine schriftliche Abstimmung.  Bei einer schriftlichen Abstimmung entscheidet die Mehrheit der eingesandten Stimmen

28.   Wird der Vereinszweck erweitert oder abgeändert können alle Mitglieder auf Wunsch fristlos aus dem Verein austreten. Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.

Finanzen

29.   Die jährlichen Mitgliederbeiträge betragen 30.- SFr. für Einzelmitglieder/Familien und
60.- SFr. für Kollektivmitglieder.

30.   Das Schulgeld für die Kurse von „ABEC“ legt der Vorstand fest.

31.   Lehrer und Lehrerinnen müssen kein Schulgeld bezahlen für ihre eigenen Kinder, wenn diese einen HSK Kurs besuchen.

32.   „ABEC“ finanziert sich durch kulturelle Anlässen sowie freiwilligen Spenden.

33.   Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, die Mitglieder haften nur mit Ihrem Vereinsbeitrag.

34.   Das Vereinsjahr schliesst per Ende Juli.

Auflösung des Vereins/Vereinsvermögen

35.   Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung gemäss dem
Schweizerischen Zivilgesetzbuch beschlossen werden.

36.   In diesem Fall sind die Vereinsmittel einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden.

37.   Die Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung  genehmigt

Schwerzenbach   21.04.2002

            

Redigierung der 1. Korrektur der Statuten gemäss Beschluss der 2. Generalversammlung durch
Arlete Länzlinger

1. Sekretär  

am 16.11.2004

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