StatuteN
Name
und Sitz
1.
Unter dem Namen „ABEC“, Brasilianischer
Verein für Bildung und Kultur, besteht ein mit
Sitz in Winterthur gemeinnütziger, nicht
gewinnorientierter Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.
Zweck
und Ziel
2.
„ABEC“ organisiert
Kurse in „heimatliche Sprache und
Kultur“ (HSK) nach den Bestimmungen der
Kantonalen Bildungsdirektion.
3.
"ABEC" organisiert
traditionelle Feste im Zusammenhang mit den HSK
Kursen und kann an schweizerischen Festen
teilnehmen.
4.
„ABEC“ kann andere Kurse
organisieren, die der Weiterbildung dienen.
5.
"ABEC" ist politisch,
ideologisch und religiös unabhängig.
Mitgliederversammlung
6.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste
Organ und bestimmt die Aktivitäten des Vereins.
7.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens
einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Wenn
ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt wir
eine ausserordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
8.
Die Mitgliederversammlung beschliesst über
die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
wählt den Vorstand und entscheidet in allen
Angelegenheiten, die nicht andern Organen des
Vereins übertragen sind.
9.
Die Mitgliederversammlung hat die
Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und
kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der
Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden
Verträgen zustehen.
10.
An der Mitgliederversammlung haben
Einzel‑ und Kollektivmitglieder je eine
Stimme
11.
Die Mitgliederversammlung strukturiert
sich nach folgender Traktandenliste:
·
Protokoll
der letzten Mitgliederversammlung
·
Geschäftsbericht
des Präsidenten
·
Jahresrechnung
des Kassiers
·
Bericht
der Revisoren
·
Wahl
des Tagespräsidenten
·
Entlastung
des Vorstandes
·
Wahl
der Vorstandsmitglieder
·
Diverses
12.
Über andere Geschäfte kann Beschluss
gefasst werden, sofern sie in der
Traktandenliste der Einladung aufgelistet waren,
und über die detailliert in formiert wurde.
13.
Die Einladung zur Generalversammlung muss
vier Wochen im voraus erfolgen. Die Mitglieder können
bis zwei Wochen vor der Versammlung verlangen,
weitere Geschäfte in die Traktandenliste
aufzunehmen.
14.
Die Vereinsbeschlüsse werden mit
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
gefasst.
Vorstand
15.
Der Vorstand besteht aus dem folgenden
Personen:
Präsident, Vizepräsident, 2. Vizepräsident,
Kassier, 1. Sekretär, 2. Sekretär, 3. Sekretär.
Die Amtsperiode des 1.Rechnungsrevisors sollte 2
Jahre nicht übersteigen.
Scheidet ein 1. Revisor nach zwei Jahren aus,
tritt der 2. Revisor an seine Stelle, und ein
neuer 2. Revisor wird gewählt.
16.
Der Vorstand wird für jeweils 1 Jahr
durch das einfache Mehr der anwesenden
Mitglieder an der Generalversammlung gewählt.
17.
Der
Vorstand hat das Recht und die Pflicht, die
Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den
Verein zu vertreten
18.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
19.
Die Auslagen die durch die Ausübung der
Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes oder
der Mitglieder des Vereins entstehen, können
gegen Vorlage einer Abrechnung entschädigt
werden.
Mitgliedschaft
20.
Die Mitgliedschaft im "ABEC"
steht allen offen, welche sich für seine Ziele
einsetzen.
Es gibt die Einzelmitgliedschaft für
Einzelpersonen und Familien,
die Kollektivmitgliedschaft für öffentlich
rechtliche Organisationen.
21.
Der
Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit
erfolgen.
22.
Ein Mitglied kann mit einer Frist von
sechs Monaten auf das Ende eines Vereinsjahres
aus dem Verein austreten.
23.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es gegen die
Vereinsinteressen verstösst oder die
Vereinsarbeit erschwert.
24.
Jeder kann an den Kursen des „ABEC“ teilnehmen ohne Mitglied des
Vereins zu sein.
25.
Lehrer und Lehrerinnen die für den Verein tätig sind müssen Mitglieder
des Vereins sein.
Schutz
des Vereinszwecks
26.
Beschlüsse, die das Gesetz oder die
Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das
nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen
Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis
erhalten hat, beim Gericht anfechten.
27.
Ist ein Mitglied mit einem Entschluss des
Vorstandes nicht einverstanden, muss allen
Mitgliedern des Vereins die Möglichkeit gegeben
werden, sich dazu zu äussern, entweder an einer
ausserordentlichen Vereinsversammlung oder durch
eine schriftliche Abstimmung.
Bei einer schriftlichen Abstimmung
entscheidet die Mehrheit der eingesandten
Stimmen
28.
Wird der Vereinszweck erweitert oder abgeändert
können alle Mitglieder auf Wunsch fristlos aus
dem Verein austreten. Für die Beiträge haften
sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.
Finanzen
29.
Die jährlichen Mitgliederbeiträge betragen 30.-
SFr. für Einzelmitglieder/Familien und
60.- SFr. für Kollektivmitglieder.
30.
Das Schulgeld für die Kurse von „ABEC“
legt der Vorstand fest.
31.
Lehrer und Lehrerinnen müssen kein
Schulgeld bezahlen für ihre eigenen Kinder,
wenn diese einen HSK Kurs besuchen.
32.
„ABEC“ finanziert sich durch
kulturelle Anlässen sowie freiwilligen Spenden.
33.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins
haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, die
Mitglieder haften nur mit Ihrem Vereinsbeitrag.
34.
Das Vereinsjahr schliesst per Ende Juli.
Auflösung
des Vereins/Vereinsvermögen
35.
Die Auflösung des Vereins kann nur von
der Mitgliederversammlung gemäss dem
Schweizerischen Zivilgesetzbuch beschlossen
werden.
36.
In diesem Fall sind die Vereinsmittel
einer Institution mit gleicher oder ähnlicher
Zielsetzung zuzuwenden.
37.
Die Verteilung des Vereinsvermögens an
die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Diese
Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung
genehmigt
Schwerzenbach
21.04.2002
|